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Rente: Änderungen zum 01.01.2017


Rente: Änderungen zum 01.01.2017

Altersgrenzen, Beitragszahlung Regelaltersgrenze, höhere Rentenbeiträge zur Pflege

Zum 01.01.2017 ergeben sich im Sozialversicherungsrecht, insbesondere auch im Bereich der Rentenversicherung zahlreiche Änderungen:

Weitere Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im Jahr 2017 auf 65 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren sind und im nächsten Jahr 65 Jahre alt werden. Für die „jüngeren“ darauf folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter schrittweise weiter.

Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus – Flexi-Rentengesetz

Aufgrund des Flexi-Rentengesetzes erhalten ab 01.01.2017 Rentenbezieher nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, während einer Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten (Opt-In). Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöht sich die Rente. Dies kann durchaus lukrativ sein im Einzelfall im Gegensatz zum aktuellen Recht bis 31.12.2016.

Anhebung der Altersgrenzen für Rente ab 63

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und vier Monate. Dies gilt für Versicherte, die 1954 geboren sind und im nächsten Jahr 2017 63 Jahre alt werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter schrittweise um je zwei weitere Monate.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern (West) von monatlich auf 6.350 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. Arbeitseinkommen aus der Selbständigkeit bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird.

Mehr Rentenbeiträge für Pflege

Ab 01.01.2017 gibt es in der Pflegeversicherung fünf neue Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Dies hat auch insbesondere Auswirkungen für den Rentenanspruch von Pflegenden: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn eine Pflegeperson bspw. eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden /Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden. Bislang war der wöchentliche Mindestaufwand bei 14 Stunden, um Rentenbeiträge zu erhalten. Unverändert bleibt die Voraussetzung der Versicherungspflicht, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Tipp: Sofern Sie hier betroffen sind, ist es sinnvoll, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, damit die Ansprüche in richtiger Höhe festgestellt werden!

Ihre professionelle Rentenberatung in der Umgebung Landsberg, Ammersee, Augsburg, Weilheim, Schongau, Fürstenfeldbruck, München, Allgäu

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