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Gesetzliche Krankenversicherung: Neue Beurteilungskriterien - Beurteilung der haupt- oder nebenberuflichen Selbständigkeit

 

Ob jemand hauptberuflich selbständig tätig ist oder nicht, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung einen besonderen Stellenwert, weil sich hieraus die Beiträge in unterschiedlicher Art und Weise berechnen und auch hier der Versicherungsstatus eine entscheidende Rolle spielt, ob man nun pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

 

Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da sich die Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung zur Beurteilung einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit im November 2013 geändert haben:

 

Ob Versicherte als haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig eingeordnet werden, hängt unter anderem davon ab, wie viel Zeit Ihre selbstständige Tätigkeit neben der versicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung in Anspruch nimmt und welche wirtschaftliche Bedeutung die selbstständige Tätigkeit bzw. die versicherungspflichtige Beschäftigung für den Versicherten hat.

 

Durch die Optimierung des Beitrags- und Versichertenstatus können somit erhebliche Beitragsersparnisse entstehen!

 

Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, berät Sie Rentenberater Carl mit Rat und Tat. Die professionelle und unabhängige Rentenberatung. Ihr Rentenberater für den Umkreis Landsberg, Augsburg und München und Umgebung!

 

 

 

 

Kroatien nun Mitglied in der Europäischen Union - Auswirkungen auf die Rente? Höherer Zahlbetrag möglich.

Kroatien ist seit Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union (EU). Es ist aber zu beachten, dass es noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige gibt. Zu beachten ist, dass eine Arbeitserlaubnis vor Tätigkeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit zu beantragen ist.

Es gilt somit seit Juli 2013 die EU-Verordnung 883/2004.

 

Auch für Rentner und Rentnerinnen ist wichtig, dass nun die EU-Verordnung Anwendung findet, da nun im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung für die Erfüllung deutscher Wartezeiten die in Kroatien zurückgelegten Zeiten ebenso Berücksichtigung finden können.

 

Rentner, die bereits eine Rente erhalten, wird empfohlen, den Rentenbescheid nochmals überprüfen zu lassen, da oftmals durch die neue EU-Verordnung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens höhere Rentenzahlbeträge als bisher erzielt werden können. Die Rentenversicherung prüft aber nicht von sich aus die Renten; es ist daher wichtig, dass hier ein entsprechender Antrag gestellt wird.

 

Gerne stehe ich Ihnen zu dieser Fragestellung zur Verfügung und vertrete Sie gegenüber der Rentenversicherung.

 

 

 

Statusfeststellungsverfahren zur Beurteilung eines Familienangehörigen in einem Unternehmen

BSG-Rechtsprechung: Statusbeurteilung bei Mitarbeit im Einzelunternehmen von Familienangehörigen

 

Das Bundessozialgericht in seinem Urteil  konkretisiert, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Erwerbstätigkeit in einem Einzelunternehmen eines Familienangehörigen nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familien-GmbH unterscheidet.

 

BSG-Urteil vom 30.04.2013 (B 12 KR 19/11 R)

 

Konkret ging es um einen Sohn, der in einem Arbeitsverhältnis bei der Mutter stand, die ein Ladengeschäft mit Getränke- und Lebensmittelverkauf betrieben hat. Der Sohn erhielt ein Entgelt gemäß Tarifvertrag, wurde aber später von der Lohnanpassung aufgrund der finanziellen Belastungen im Betrieb ausgeschlossen.

 

Das vorangegangene Sozialgericht Leipzig als auch das Sächsische Landessozialgericht haben den Sachverhalt unterschiedlich bewertet. Das SG Leipzig als auch das Sächsische LSG gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus.

 

Das Bundessozialgericht sah dies anders und hat diese Entscheidungen aufgehoben.

 

Nach Ansicht des BSG war der Sohn durchgehend als abhängig Beschäftigter anzusehen. Denn zu dem Gesamtbild der zu würdigenden Umstände gehört nach Auffassung des BSG auch die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht, unabhängig davon, ob von dieser Gebrauch gemacht wird. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten wurde sozialversicherungs- und steuerrechtlich tatsächlich entsprechend gelebt. Die Mutter blieb nach Ansicht der Richter durchgängig alleinige und damit allein haftende Geschäftsinhaberin.

 

Ihr Sohn war in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation weiter eingebunden und somit weisungsgebunden. Die verwandtschaftliche Beziehung änderte daran grundsätzlich nichts, da es sich weder um bloße familienhafte Mithilfe handelte.

 

Wichtig: Es kommt für die Selbstständigkeit neben dem erforderlichen Unternehmerrisiko auch auf die Rechtsmacht an. Allein eine „faktische Machtposition” reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit – ebenso wie in einer Familien-GmbH nicht aus. 

 

 

 

 

Kein Bei­trags­zu­schuss für ver­si­cher­te An­ge­hö­ri­ge in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser steht auch krankenversicherten Angehörigen des Beschäftigten zu, mit der Einschränkung, dass diese ebenso privat versichert sein müssen.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen: B 12 KR 4/11 R hervor.

 

Konkret hat ein Arbeitnehmer geklagt, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat versichert ist und vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss erhält. Für seine Ehefrau, die  freiwillig in der GKV versichert ist, beanspruchte er ebenso einen Beitragszuschuss.

 

Das Bundessozialgericht hat diese Klage abgewiesen. Wichtig für Arbeitgeber ist, dass diese Rechtsprechung ab Februar 2014 zu beachten ist. Zahlen Arbeitgeber künftig weiterhin Zuschüsse für GKV-versicherte Familienangehörige, sind dies freiwillige Zahlungen und müssen somit zusammen mit dem Arbeitslohn versteuert werden. Folglich stellt dies sozialversicherungsrechtlich Arbeitslohn ebenso dar.

 

 

 

 

 

Keine Auskunfts- bzw. Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers zum Tod der Ex-Frau, damit Wegfall der Kürzung des Versorgungsausgleich geltend gemacht werden kann

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet sind, einen geschiedenen Pensionär auf den vor 2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten  ehemaligen Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär als Ausgleichsverpflichteter den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann.

 

Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadenersatzes den Ausgleich seiner entgangenen Pensionskürzungen beantragt.

 

Das OLG Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren. Eine derartige Informationspflicht ergebe sich weder aus der Beratungspflicht nach § 14 SGB I noch aus internen Arbeitsanweisungen, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte.

 

 

 

 

Allgemeine Informationen und aktuelle Rechtsprechung

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