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Rentenreform 2017 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz): Flexi-Rente,

neue Hinzuverdienstregelungen, Beitragszahlung über die Regelaltersgrenze hinaus, Ausgleich von Abschlägen

 

DIE RENTENREFORM 2017 ist zum 01.01.2017 bzw. 01.07.2017 in Kraft getreten und sieht Folgendes vor:

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Zum 01.01.2017 bzw. 01.07.2016 ergeben sich durch das neue Flexi-Rentengesetz zahlreiche Änderungen. Es soll der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gefördert werden. Arbeitnehmer erhalten ab dem 63. Lebensjahr verbesserte Möglichkeiten zur Kombination einer Teilzeitarbeit mit einer Teilrente. Außerdem werden Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen, entlastet.

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Im Rahmen der Rentenreform 2017 werden folgende Leistungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert:

 

- Flexi-Rente: verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten

 

- Möglichkeit der Beitragszahlung über die Regelaltersgrenze hinaus für beschäftigte Rentner

 

- Ausgleich von Abschlägen (schon ab dem 50. Lebensjahr möglich)

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Flexi-Rente - verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten:

 

Teilzeitarbeit und Teilrente besser kombinierbar

 

Diejenigen Arbeitnehmer, die ab 63 Jahren in Teilrente gehen, können künftig mehr hinzuverdienen. Ab Juli 2017 können Rentner 6.300 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste aus Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen werden zu 40 Prozent auf den Rentenzahlbetrag angerechnet. Auch Erwerbsminderungsrentner unterliegen den neuen Hinzuverdienstregelungen.

 

Tipp: Um Nachteile zu vermeiden, wird empfohlen, die Neuregelungen zu prüfen und ggf. den Hinzuverdienst zu optimieren. Eine Optimierung des Hinzuverdienstes ist insbesondere bei Hinterbliebenenrenten sehr attraktiv, da es nun durch Gestaltung ermöglicht wird, bspw. überwiegend die volle Hinterbliebenenrente und zugleich die volle Versichertenrente (z.B. Altersrente) zu erhalten

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Möglichkeit der Beitragszahlung über die Regelaltersgrenze hinaus für beschäftigte Rentner

 

Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Regelaltersgrenze hinaus

 

Für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze (schrittweise ansteigend auf 67 Jahre) hinaus beschäftigen, entfällt ab 01.01.2017 der alleinige Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1,5 Prozent (die Neuregelung ist bis 31.12.2021 befristet).

 

Der alleinige Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung ist allerdings weiter zu zahlen. Neu ist, dass der Arbeitnehmer ab Beginn des Jahres 2017 die Möglichkeit hat, freiwillig eigene Rentenbeiträge zu zahlen („Opt-in“). Seiner Rentenanwartschaft kommen in diesem Fall die eigenen Beiträge und die Arbeitgeberbeiträge zugute und wirken sich rentensteigernd aus. Zudem erhalten die beschäftigten Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Zuschläge in Höhe von 0,5 % je Kalendermonat späterer Inanspruchnahme für ihrer Beiträge (z.B. 2 Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze wäre dies ein Zuschlag in Höhe von 12 Prozent).

 

Tipp: Dies kann im Einzelfall durchaus lukrativ sein und muss individuell berechnet werden.

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Ausgleich von Abschlägen

 

 

Arbeitnehmer und Selbständige können für den Fall, dass sie künftig eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen möchten, Rentenabschläge bereits ab dem 50. Lebensjahr ausgleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser absichern.

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Tipp: Ob eine Ausgleichszahlung rentabel ist, hängt auch vom Einzelfall ab und bedarf der individuellen Beratung.

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Gerne steht Rentenberater Matthias Carl Ihnen im Hinblick auf Fragen zur aktuellen Rentenreform 2017 - Flexi-Rente zur Verfügung! Rentenberater Carl - Ihre professionelle Rentenberatung in der Umgebung Landsberg, Ammersee, Augsburg, Weilheim, Schongau, Fürstenfeldbruck, München, Allgäu

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