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Aktuelle Rechtsprechung zum Rentenversicherungsrecht und Sozialversicherungsrecht

Rentenanpassung ab Juli 2014 – die Renten steigen wieder

 

Zum 01.07.2014 werden die Renten aller Rentnerinnen und Rentner wieder angepasst. In den neuen Bundesländern (Ostdeutschland) steigen die Renten um 2,53%, in den alten Bundesländern (Westdeutschland) um 1,67%.

 

Wie setzen sich diese Anpassungswerte zusammen?

 

Um die Wertbeständigkeit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten und sicherzustellen, dass auch die Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, werden die Renten in der Regel zum 01.Juli eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts  angepasst.

Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung orientiert sich dabei an der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer vom jeweils vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

 

Zum 01.07.2014 beträgt nun der neue  aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern 28,61 Euro (bisheriger Wert: 28,14 Euro). In den neuen Bundesländern beträgt der aktuelle Rentenwert nun 26,39 Euro (bisheriger Wert: 25,74 Euro).

 

Weshalb gibt es Unterschiede zwischen Ost und West?

 

Die Löhne und Gehälter sind nach den statistischen Werten im Westen weniger stark gestiegen als im Osten. Zudem werden desweiteren im Westen unterbliebene Rentendämpfungen (0,46%) zum letzten Mal nachgeholt. Diese Dämpfungen werden seit 2011 im Sinne   der Generationengerechtigkeit schrittweise nachgeholt. 

 

Wichtige Frist zur Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – 30.06.2014!

Zum 01.01.2013 wurde im Rahmen der Rechtsänderung bei geringfügigen Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit bei Minijobs in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Für all diejenigen geringfügig Beschäftigten, die bereits vor 2013 die Tätigkeit aufgenommen haben und weiterhin nur maximal 400 Euro verdienen, bleiben auch weiterhin versicherungsfrei. Neue geringfügige Beschäftigungen bzw. Minijobs als auch Arbeitnehmer, die wegen der Neuregelung von bspw. 400 Euro auf bis 450 Euro den Lohn aufstocken sind zukünftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

 

Um die Versicherungsfreiheit weiter zu erhalten, muss der Minijobber bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 6 Wochen an die maßgebliche Einzugsstelle, die Krankenkasse, weiterzuleiten.

 

Problem hier: Vielfach haben es Arbeitgeber versäumt, die Meldung zu tätigen! Es kann diese Meldung letztmalig bis zum 30.06.2014 bei der Minijob-Zentrale getätigt werden!

 

Falls keine Meldung erfolgt bis 30.06.2014: die somit entstandenen Beiträge werden bei der nächsten Betriebsprüfung nacherhoben einschließlich deren Säumniszuschläge!

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – höhere Rente möglich!

Bei Witwen und Witwer, die neben der Hinterbliebenenrente noch Entgelt aufgrund von Altersteilzeit beziehen, werden in der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI von der Deutschen Rentenversicherung oftmals Fehler gemacht, denn:

 

Der Aufstockungsbetrag des Altersteilzeitentgelts darf bei der Hinterbliebenenrente im Rahmen der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt werden, so das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.04.2012 AZ: B 13 R 73/11 R.

 

Der betroffene Personenkreis sind Hinterbliebene, deren Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner vor 02.01.1962 geboren ist.

 

Hier wird empfohlen, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

 

Bewertung von Hochschulausbildungszeiten  rechtswidrig -  Widerspruch gegen  Rentenbescheid erheben!

Das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz hat festgelegt, dass Ausbildungsanrechnungszeiten wegen Hochschulbesuch nicht mehr bei der Rentenberechnung bewertet werden. Diese Zeiten werden nur noch auf die Berücksichtigung bei Wartezeiten angerechnet, jedoch nicht mehr im Rahmen der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten bewertet. Damit erhöht sich der Rentenbetrag aufgrund Hochschulausbildungszeiten nicht mehr!

 

Was sollten Neurentner beachten?

 

Am 19.04.2011 hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren entschieden, dass nach dessen Auffassung die Benachteiligung der Hochschulabsolventen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde. Gegen diese Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11) erhoben worden. Eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht steht bis dato noch aus.

 

Es wird daher empfohlen, gegen die Rentenbescheide Widerspruch zu erheben! Nur so kann ggf. ein höherer Rentenanspruch rückwirkend geltend gemacht werden!

 

Aktuelles aus der Pflegeversicherung:

Rückstufung bzw. Aberkennung der Pflegstufe


Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in den oben genannten Fällen, also bei einer Herabstufung von bspw. Pflegstufe II auf Pflegstufe I, nicht bereits dann eingetreten ist, wenn in einem nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingeholten Gutachten der Zeitaufwand in der Grundpflege maßgeblich geringer eingeschätzt wurde als in dem der Bewilligung zugrunde liegendem Erstgutachten.

 

Entscheidend ist, dass entweder in dem Gesundheitszustand des Betroffenen Änderungen eingetreten sind (z.B. Besserung des Gesundheitszustands), die nachvollziehbar den Umfang dessen Hilfebedarfs vermindert haben, oder der Pflegebedarf sich aus anderen Gründen nachweislich verringert hat.

 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. 6. 2013 - L 27 P 47/11

 

Sofern Fragen zur Aberkennung der Pflegestufe als auch zur Rückstufung bestehen, stehe ich Ihnen als Rentenberater im Umkreis Landsberg und Augsburg und München mit Rat und Tat zur Seite!

Aktuelles aus der Rentenversicherung:

Krankheitszeiten bzw. AU-Zeiten und Erwerbsminderungsrente


Fraglich ist, ob eine Erwerbsminderungsrente bei häufiger Arbeitsunfähigkeit begründbar ist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. 6. 2013 - L 27 R 332/09

 

In dieser Streitigkeit ging es um die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger ist im Jahr 1952 geboren und konnte aufgrund seines beruflichen Werdegangs eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen. Fraglich ist jedoch der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.

 

Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (also täglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert (Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. 10. 2012, B 13 R 107/12 B).

 

Das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit kann dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber” zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist, so das Bundessozialgericht. Diese Mindestanforderungen sind jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann. Allerdings kann auch ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten, voll erwerbsgemindert sein. Denn auch dann können „häufige” Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen.

 

Es kommt darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit „ernsthafte Zweifel” begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist.

 

Sofern Fragen bestehen zur Thematik der Erwerbsminderungsrente, stehe ich Ihnen als Rentenberater im Umkreis Landsberg und Augsburg und München gerne mit Rat und Tat zur Seite!

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