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FAQ/Häufige Fragen

Allgemeines:

 

Warum soll ich kostenpflichtige Dienste eines unabhängigen Rentenberaters in Anspruch nehmen, obwohl die Rentenversicherungsträger durch ihre Versichertenältesten bzw. Versichertenberater auch kostenlose Auskünfte bieten?

 

Rat: Bei der Begründung von Widersprüchen, Klagen vor den Sozialgerichten , Ãœberprüfung von Rentenbescheiden, Rentenhochrechnungen usw. werden Ihnen die ehrenamtlichen Versichertenältesten bzw. Versichertenberater kaum behilflich sein können. Im Ãœbrigen sind andere Randgebiete, wie beispielsweise gesetzliche Krankenversicherung, betriebliche Altersversorgung, etc. in eine umfassende Beratung ebenso noch miteinzubeziehen. Diesen ganzheitlichen Beratungsansatz können die Versichertenberater bzw. Versichertenältesten nicht leisten, da diese für die Termine nur 30 Minuten pro Versicherten Zeit haben. Ebenso können dies die Sozialverbände, wie beispielsweise der Vdk ebenso wenig, da hier auch Termine im 20 bzw 30 Minutentakt abgehalten werden, wie beispielsweise beim VdK München. Eine umfassende Beratung umfasst mehr, als in 20 Minuten eine Beratung durchzuführen. Ich nehme mir daher Zeit für meine Mandanten und berate sie umfassend! Mein höchstes Gebot ist die Zufriedenheit des zu beratenden Mandanten!

Dafür stehe ich mit meinem Namen: unabhängig & professionell!

 

 

 

Können Sie meine Vertretung Ã¼berhaupt übernehmen? Sie sind ja in Landsberg am Lech, Augsburg, München und Umgebung tätig. Ich aber wohne in Hamburg.

 

Rat:  Sicherlich kann ich für Sie tätig werden! Ich arbeite für meine Mandanten bundesweit in Rentenangelegenheiten bezüglich Erwerbsminderungsrenten, Berufsunfähigkeit, Altersrenten, Krankengeld, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Anträge, Widersprüche, Klagen und Berufungen können auf schriftlichem Weg bei allen Sozialgerichten und Landessozialgerichten durchgeführt werden.

 

 

 

 

 

Typische Fragen im Bereich Krankenkasse:

 

Ich habe von der Krankenkasse einen Bescheid bekommen, dass das Krankengeld eingestellt wird, da ich laut Krankenkasse nicht mehr arbeitsunfähig sei. Was soll ich tun?

 

Rat: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein und lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt weiterhin arbeitsunfähig schreiben. Es ist zu empfehlen, dass bspw. von einem Rentenberater noch die Akte bzw. das Gutachten angefordert wird und anschließend eine ausführliche Widerspruchsbegründung getätigt wird. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 

 

Ich habe von der Krankenkasse einen Bescheid bekommen, dass ich innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Reha (Kur) bzw. Rente oder Teilhabe am Arbeitsleben stellen muss nach § 51 SGB V. Was soll ich tun?

 

Rat: Hier ist es erfahrungsgemäß auch erst einmal sinnvoll, Widerspruch zu erheben. Hier sollte dann von einem Rentenberater der Bescheid konkret geprüft werden, da diese Bescheide besonders oft viele Fehler enthalten und von der Krankenkasse zurückgenommen werden müssen. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 

 

 

Typische Fragen im Bereich Reha / Kur:

 

 

Ich habe von der Rentenversicherung einen Bescheid erhalten, dass meine "Kur" bzw. medizinische Rehamaßnahme abgelehnt wurde. Was soll ich tun?

 

Rat: Auch hier ist es erst einmal sinnvoll, Widerspruch zu erheben. Erfahrungsgemäß werden Reha-Anträge oftmals abgelehnt, ohne dass der Sachverhalt konkret geprüft wurde bzw. die behandelnden Ärzte angeschrieben wurden. Gerne bin ich Ihnen für die zu erstellende Widerspruchsbegründung behilflich.

 

 

 

 

Typische Fragen im Bereich Rentenversicherung:

 

 

Ich habe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente / Berunfsunfähigkeit gestellt. Dieser wurde nun von der Rentenversicherung abgelehnt. Was soll ich tun?

 

Rat: Auch hier ist es erst einmal sinnvoll, gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. In den Rentenantragsverfahren wird oftmals nach Aktenlage entschieden, ohne dass die behandelnden Ärzte angeschrieben worden sind vom Rentenversicherungsträger. Daher ist es auch sinnvoll, die Akte bzw. die ärztlichen Gutachten anzufordern. Nach erfolgter Akteneinsicht sollte dann eine ausführliche Widerspruchsbegründung noch erstellt werden. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 

 

Ist es wirklich so, dass ich als Witwe bzw. Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe, da ich arbeite?

 

Rat: Das ist nicht richtig. Denn auch bei einem hohem Arbeitsentgelt bzw. hohem Verdienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente in den ersten 3 Monaten, so genanntes "Sterbevierteljahr." Für diesen Zeitraum findet keine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI statt. Hinweis: Soweit der Rentenantrag später als 12 Kalendermonate nach dem Sterbedatum gestellt wird, besteht kein Anspruch mehr auf das Sterbevierteljahr (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

 

 

 

 

Wann muss ich die Rente beantragen?

 

Rat: Bei Altersrenten sollten Sie den Antrag ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn diese beantragen. Bei Erwerbsminderungsrenten / Berufsunfähigkeitsrenten ist dies komplexer, da sich der Rentenbeginn nach dem Eintritt der Erwerbsminderung meistens richtet.

 

 

 

Ich habe gehört, dass man nur noch mit 65 und älter in Rente gehen kann. Stimmt das?

 

Rat: Nein. Das grundsätzliche Rentenalter für eine Altersrente wird mit Erreichen der sog. Regelaltersgrenze erreicht und liegt bei 65 Jahren und älter. Wer jedoch besondere persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann auch vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen. Hier kommt es auf die individuellen persönlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Oft kommt es dann jedoch zu einer Kürzung der Rente, da Abschläge hinzunehmen sind, sofern Sie beabsichtigen vorzeitig in Rente zu gehen.

 

 

 

 

Mein Nachbar bekommt 100 â‚¬ Rente monatlich mehr als ich, obwohl ich länger gearbeitet habe. Kann das richtig sein?

 

Rat: Die Rente wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet, die im Rahmen Ihres Erwerbslebens zurückgelegt wurden, bspw. Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Dabei kommt es auf die individuelle Höhe der eingezahlten Beiträge bzw. des Entgeltes und auf die Anzahl der zurückgelegten Monate an. Da eine Rentenberechnung individuell zu sehen ist, ist ein Vergleich grundsätzlich nicht möglich, bzw. nur unter schwierigen Umständen. Die Ãœberprüfung des Rentenbescheides durch einen Rentenberater ist zu empfehlen, dass die Rente auch in zutreffender Höhe gezahlt wird. Gerne berate und vertrete ich Sie in Angelegenheiten der Kontenklärung.

 

 

 

Ich möchte mich selbstständig machen. Lohnt sich die Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung für mich?

 

Rat: In Ihrem Fall muss individuell genau geprüft werden, ob ggf. eine Versicherungspflicht für Selbstständige vorliegt bzw. Sinn machen würde oder ob eine freiwillige Versicherung sinnvoll ist, um vorhandenene Rentenanwartschaften zu erhalten oder auszubauen, damit diverse Wartezeiten erfüllt werden können.

 

 

 

 

Ich wohne im Ausland und habe die Regelaltersgrenze erreicht, also 65. Jahre plus X, je nach Geburtsjahrgang.Bekomme ich automatisch meinen Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger zugesandt?

 

Rat: Nein. Soweit sich der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat mit dem ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde,befindet, muss ein Antrag bei dem dortigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Im Antrag muss ein Hinweis auf die zurückgelegten deutschen Zeiten enthalten sein. Der ausländische Rentenversicherungsträger leitet beim deutschen Rentenversicherungsträger das Rentenverfahren ein.

 

 

 

 

 

Typische Fragen im Bereich Schwerbehinderung:

 

 

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (GdB) gestellt. Ich habe nun einen Bescheid erhalten. Es wurden jedoch nicht alle meine Erkrankungen berücksichtigt. Was soll ich tun?

 

Rat: Hier besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids gegen diesen Widerspruch zu erheben. Alternativ besteht noch die Möglichkeit, dass zu gegebener Zeit ein Verschlechterungsantrag gestellt wird. Gerne berate und informiere ich Sie auch zu diesem Themengebiet.

 

 

 

Typische Fragen im Bereich gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft:

 

 

Ich habe während meiner Tätigkeit in meiner Arbeit einen Arbeitsunfall erlitten bzw. auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause einen Wegeunfall, z.B. Autounfall. Die Berufsgenossenschaft hat mir nun einen Bescheid erteilt und den Arbeitsunfall abgelehnt.

 

Was kann man hier machen?

 

Rat: Erfahrungsgemäß sind die Angelegenheiten mit der BG oftmals strittig, da es an dem so genannten Kausalzusammenhang fehlt, so die Argumentation von der BG. Hier ist es sinnvoll, erst einmal auch Widerspruch zu erheben und die Gutachten anzufordern im Rahmen der Akteneinsicht.

Nach erfolgter Akteneinsicht sollte jedoch, um die Erfolgsaussichten zu steigern, auch eine ausführliche Widerspruchsbegründung angefertigt werden. Gleiches Prozedere gilt für die Anerkennung von Berufskrankheiten, wie gerade oben dargstellt. Gerne berate und vertrete ich Sie auch hier in diesen Verfahren gegen die BG!

 

 

 

 

Typische Fragen im Bereich Pflegekasse / Pflegeversicherung:

 

 

Ich beabsichtige, nun Pflegestufe bei meiner Pflegekasse zu beantragen. Auf was ist hier zu achten?

 

Rat: Wichtig ist die Anerkennung von Zeiten der Pflege im Rahmen der Grundpflege. Für die Pflegestufe 1 brauchen Sie wenigstens einen Hilfebedarf von wenigstens 46 am Tag.  Auch hier kann ich Sie gerne zu der Thematik Pflegekasse beraten und vertreten, sofern die Pflegestufe abgelehnt wurde! Erfahrungsgemäß ist hier die Erfolgsquote der Verfahren gegen die Pflegekasse sehr gut.

 

 

 

 

Typische Fragen zum Versorgungsausgleich:

 

 

Ich lasse mich scheiden und blicke überhaupt nicht durch, wie nun der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt wird.

 

Rat: Gerne berate ich Sie und erkläre Ihnen, wie die Verfahrensweise im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist und in welcher Höhe die Rentenanwartschaften übertragen werden, bzw. welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.Sofern der Versorgungsausgleich schon durchgeführt wurde und ein Scheidungsurteil vorliegt, überprüfe ich gerne für Sie, ob ein Abänderungsverfahren in Betracht kommt, um Ihre Anwartschaften im Rahmen des neuen Rechts zu erhöhen, was letztlich Ihrer Rentenhöhe im Regelfall zu Gute kommt, da Sie einen höheren Rentenzahlbetrag erhalten würden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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