top of page

Rentenreform 2014 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz): Rente mit 63, Mütterrente, Verbesserung bei Erwerbsminderungsrenten etc.

 

DIE RENTENREFORM WURDE NUN AM 23.05.2014 VOM BUNDESTAG VERBINDLICH BESCHLOSSEN UND SIEHT FOLGENDES VOR:

 

 

Im Rahmen der Rentenreform 2014 sollen zum 01.07.2014 folgende Leistungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert werden:

 

- Rente mit 63 abschlagsfrei (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

 

- Mütterrente: Verbesserung von Kindererziehungszeiten von vor 01.01.1992 geborene Kinder

 

- Reha-Budget wird an die demografische Entwicklung angepasst (zum 01.01.2014 rückwirkend)

 

- Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

 

 

 

 

 

 

Abschlagsfreie Rente mit 63 : Altersrente für besonders langjährig Versicherte:

 

Wer mindestens 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und vor 1953 geboren ist, kann ab dem 1. Juli 2014 schon mit 63 Jahren – statt bisher mit 65 – grundsätzlich abschlagsfrei diese Altersrentenart in Anspruch nehmen. 

 

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden zudem zusätzlich, so ist es im Rahmen des Gesetzesentwurfs angedacht, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder von Insolvenzgeld, von beruflicher Weiterbildung oder Kurzarbeit werden dabei mitgezählt, ebenso, wie bis dato im Rahmen der aktuellen Regelung auch schon Zeiten der Kindererziehung bis Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs bzw. der Arbeitslosenhilfe werden laut nicht angerechnet. Ebenso werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Rentenbeginn nicht angerechnet. Sofern Zeiten der Arbeitslosigkeit aufgrund Insolvenz oder Betriebsschließung verursacht worden sind, werden diese nach dem neu geltenden Gesetz trotzdem auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

 

Wichtig: Für alle Versicherten, die im Rahmen ihres Erwerbslebens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen eingezahlt haben, zählen zur Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten der Einzahlung von freiwilliger Beiträge dazu! (bspw. Handwerker, die sich nach 18 Jahre an Pflichbeitragszahlung haben befreien lassen und im Anschluss freiwillige Beiträge entrichtet haben)

 

Für Versicherte, die nach 1952 geboren sind, wird das Rentenalter stufenweise angehoben. Besonders langjährig Versicherte ab dem Jahrgang 1964 können die Rente wieder ab Vollendung des 65. Lebensjahr ohne Abschläge erhalten.

 

 

 

Empfehlung: Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf die "Rente mit 63":

 

 

 

 

 

„Mütterrente“: Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 01.01.1992 geborene Kinder

 

Für Versicherte, deren Kinder vor 1992 geboren wurden und die den größeren Teil der Erziehung übernommen haben, führen Kindererziehungszeiten ab dem 1. Juli 2014 zu einem höheren Rentenanspruch. Bis dato haben Versicherte für vor 01.01.1992 geborene Kinder lediglich 12 Monate an Kindererziehungszeiten, (1 Entgeltpunkt) im Versicherungsverlauf gutgeschrieben bekommen. Dies soll sich nun auf Grundlage dieses Gesetzesentwurfs zum 01.07.2014 ändern.

 

Versicherte bekommen künftig pro Kind, das vor 1992 geboren ist, einen zusätzlichen Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Versicherte mit vor 1992 geborenen Kindern, die bereits eine Rente erhalten, erhalten ab diesem Zeitpunkt in den alten Ländern pro Kind monatlich gut 28 Euro mehr Rente, in den neuen Ländern etwa 26 Euro.

 

Diese Regelung beinhaltet aber auch eine Benachteiligung, denn:

 

aus Gründen der "Verwaltungsvereinfachung", wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt wurde, werden bei allen laufenden RentnerInnen die für die Kinderziehungszeit zusätzlich zuerkannten Entgeltpunkte zusätzlich auf dem einfachen Wege addiert.

 

Dies gilt aber nicht für alle anderen Versicherten, die bereits nicht in Rente sind. Hier werden die Kindererziehungszeiten im Rahmen des Versicherungsverlaufs berücksichtigt, was bei folgender Fallkonstellation sich folgend darstellt: viele Mütter, die Kinder vor 1992 geboren haben, waren bspw. nach dem Ablauf des ersten Jahres der Kindererziehung wieder in Teilzeit tätig. Durch die Teilzeitarbeit haben die Mütter entsprechend Entgeltpunkte erwirtschaftet. Durch die Zuerkennung von der "Mütterrente" hat die ausgeübte Teilzeittätigkeit den Nachteil, dass die Kindererziehungszeiten, also die Mütterrente, nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird, da hier eine Deckelung der Entgeltpunkte analog zur Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen ist.

 

Hier besteht also eine Ungleichbehandlung, da bei laufenden Rentnern die Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt werden (egal ob Sie in Vollzeit oder in Teilzeit während dieser Zeit gearbeitet haben) und bei den Versicherten, die nicht in Rente sind, wird also die "Mütterrente" nur anteilig, ggf. gar nicht zuerkannt.

 

 

Empfehlung: So retten Sie Ihre volle Mütterrente: 

 

 

 

 

Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderungsrente (Berufsunfähigkeit): Anerkennung von Zurechnungszeiten bis zum 62. Lebensjahr

 

Eine Erwerbsimnderungsrente erhalten all diejenigen Versicherten, deren Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden pro Tag gesunken ist.

Zukünftig wird bei Erwerbsminderungsrenten nach dem neuen Recht, also ab 01.07.2014, die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt. Nach dem bisherigen Recht wurden Zurechnungszeiten lediglich bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt. Bei Berücksichtigung einer Zurechnungszeit werden Sie fiktiv so gestellt, als ob Sie gearbeitet hätten.

 

Zudem bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenberechnung künftig unberücksichtigt, wenn sie sich zum Beispiel wegen längerer Krankheitszeiten oder einer gesundheitsbedingten verkürzten Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) negativ auf die Rentenhöhe auswirken würde.

 

 

Empfehlung: Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf die Erwerbsminderungsrente (Berufsunfähigkeit):

 

 

 

Reha-Leistungen:

 

Die finanziellen Mittel für Reha-Leistungen der Rentenversicherung waren bisher gesetzlich gedeckelt. Diese werden rückwirkend ab 2014 unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung gewährt.

 

Empfehlung: Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf Rehaleistungen:

 

 

 

Hinterbliebenenrente bzw. Witwenrente:

 

Empfehlung: Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf die Hinterbliebenenrente:

 

 

 

Versorgungsausgleich:

 

Empfehlung: Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf den Versorgungsausgleich:

 

 

 

 

Gerne steht Rentenberater Matthias Carl Ihnen im Hinblick auf Fragen zur aktuellen Rentenreform 2014 zur Verfügung!

bottom of page