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Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern in Familiengesellschaften


Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern in Familiengesellschaften

Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern ist häufig Streitpunkt bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung. Besonders gefährdet sind Gesellschaften, die ihren Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ansehen, weil er Mitglied einer Familiengesellschaft ist.

Änderung der Rechtsprechung

Bislang hat das Bundessozialgericht die Sozialversicherungsfreiheit von Minderheits-Geschäftsführern in „Familiengesellschaften“ zugelassen, d.h. dass eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein konnte, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dennoch ausscheidet. Mit den beiden Entscheidungen vom 29.08.2012 ist die bisherige Praxis zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers in der Familien-GmbH komplett revidiert worden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Geschäftsführer Kopf und Seele des Betriebs, alleiniger Branchenkenner oder mit den beherrschenden Gesellschaftern der GmbH familiär verbunden und dadurch vor unliebsamen Entscheidungen sicher ist. Eine solche „Schönwetter-Selbständigkeit“ ist nach der aktuellen Rechtsprechung mit den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht mehr vereinbar. Die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer Selbständigkeit muss nach denselben Grundsätzen erfolgen wie in jedem anderen Fall.

Konsequenzen für Familiengesellschaften

Familiengesellschaften mit Minderheitsgeschäftsführern müssen auf die Neuerung reagieren, um nicht in Gefahr zu kommen, Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe für bis zu 5 Jahre nachentrichten zu müssen, denn das Argument der Familiengesellschaft führt nicht mehr zur Sozialversicherungsfreiheit.

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