Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien ab Mai 2013 in Kraft – höherer Rentenanspruch möglich
Abkommen mit Brasilien ab Mai 2013 in Kraft - höherer Rentenanspruch möglich
Ab Mai 2013 trat das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz von Deutschen und Brasilianern, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung koordiniert.
Keine Doppelversicherung bei Entsendung
Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten für die Arbeitnehmer im Rahmen einer zeitlich befristeten Entsendung uneingeschränkt weiter. Damit müssen deutsche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Brasilien eingesetzt werden, nicht in das brasilianische Rentensystem wechseln. Das Gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Brasilien.
Renten
Das Sozialversicherungsabkommen sieht eine uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat aufgrund des Leistungsexportprinzips vor. Schließlich gilt nun der Antrag auf eine brasilianische Rente zugleich auch als Antrag auf eine deutsche Rente und umgekehrt. Die entsprechenden nach brasilianischem Recht und deutschem Recht maßgebenden Wartezeiten für deutsche und brasilianische Rentenansprüche kann durch die in Deutschland und Brasilien zurückgelegten Versicherungszeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung nun früher erfüllt werden. Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus beiden Ländern können ebenso Lücken im Versicherungsverlauf vermieden werden.
Das neue Abkommen ermöglicht außerdem die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den jeweils anderen Staat aufgrund.
Sofern hier die Anwendung des Abkommens noch nicht geprüft wurde, besteht die Möglichkeit, einen dies mit professioneller Hilfe zu überprüfen. Hier kann gegebenenfalls auch noch rückwirkend ein höherer Rentenanspruch bewirkt werden.
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