Neue Berufskrankheitenverordnung ab 2015 - nun Anerkennung von Hautkrebs und Carpaltunnelsyndrom als
Gesetzliche Unfallversicherung: Neue Berufskrankheitenverordnung ab 2015 – Hautkrebs und Carpaltunnelsyndrom werden nun unter anderem anerkannt Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und auch formell als Berufskrankheit anerkannt ist. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Neue Anerkennungsmöglichkeiten ab 2015 bei folgenden Krankheiten: • Weißer Hautkrebs (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung • Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten • Hypothenar-Hammer-Syndrorm und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung) • Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe Betroffene sollten daher bald möglichst einen Antrag auf Anerkennung zur Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft stellen. Sofern eine Berufskrankheit anerkannt wird, haben Sie Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Rehamaßnahmen). Bei einer länger vorliegenden Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung könnten auch Ansprüche auf Geldleistungen, z.B. Verletztengeld oder Verletztenrente bestehen. Da die Durchsetzung der Ansprüche erfahrungsgemäß insbesondere bei Berufsgenossenschaften schwierig ist, wird empfohlen, diese Ansprüche ausschließlich mit professioneller Hilfe durchzusetzen. Als ausgewiesener Experte in diesem Bereich kann Sie Rentenberater Carl professionell unterstützen und das Verfahren gegen die Berufsgenossenschaften erfolgreich in Ihrem Sinne führen. www.mein-rentenberater.de