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Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen - Pflegetagebuch genügt als Nachweis des Pflegeumfangs

Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben, können durch eine mehr als 14 Stunden pro Woche umfassende Pflege Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.09.2013 (L 1 KR 72/11) stellt klar, dass der Pflegeumfang aus Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen festgestellt werden kann, wenn, wie des Öfteren, das MDK-Gutachten keine Aussage enthält.

Im konkret vorliegenden Fall wurde die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson abgelehnt, da der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden pro Woche liegen würde. Die Klägerin machte geltend, dass der MDK-Gutachter den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand nicht ermittelt habe, da das Gutachten keine Feststellung des Pflegeumfangs enthalte – daher wurde ein Pflegetagebuch vorgelegt, aus dem hervorging, dass ein Pflegeumfang von über 14 Stunden vorlag.

Das Gericht vertrat ebenso die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der MDK keine eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der Pflege im medizinisch und pflegerisch notwendigen Bereich getroffen habe, sondern lediglich nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen worden sind.

Aus diesem Grund seien die schlüssigen Angaben der Klägerin heranzuziehen. Es sei unstrittig, dass neben dem im Pflegetagebuch dokumentierten Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung nötig gewesen sind. Damit sei ein Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich nachgewiesen, der eine Rentenversicherungspflicht auslöst.

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