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Krankengeld auch bei Lücke in Krankschreibung

Krankengeld ist auch dann zu zahlen, wenn die Lücke in der Krankschreibung vom Versicherten nicht zu vertreten ist – die Krankenkassen dürfen also nicht bei jeder Lücke die Krankengeldzahlung einstellen.

Konkret musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 18.9.2012 (L 11 KR 472/11) über die Klage eines ehemalig angestellten Taxifahrers entscheiden, der wegen Depressionen und Schulterschmerzen arbeitsunfähig war. Wegen dieser Beschwerden hatte er sich einer stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen müssen. Der Kläger wurde am Ende seines Klinikaufenthalts arbeitsfähig entlassen. Einen Tag später ließ er sich von seinem Arzt krankschreiben, da er wegen der Schulterbeschwerden seinen Job als Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Das Beschäftigungsverhältnis des Taxifahrers wurde während der Arbeitsunfähigkeit schon beendet. Die Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung ab, da die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag nach der Entlassung des Klinikaufenthalts bestätigt wurde und damit eine Lücke im Nachweis vorhanden sei.

Die Klage hatte Erfolg, denn die „arbeitsfähige“ Entlassung von der Klinik ist hier nicht maßgebend.

Die Entlassung „arbeitsfähig“ erfolgte wegen der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit mit Verweis auf leichte Tätigkeiten, die aber nicht maßgebend ist. Arbeitsunfähigkeit bestand während des gesamten streitigen Zeitraums, so das Gericht. Die Klinik hat den Kläger irrtümlich „gesundgeschrieben“, da sie wegen der Arbeitslosigkeit eine unzutreffende Bezugstätigkeit zugrunde gelegt hat.

Ein Anspruch auf Krankengeld bestand somit. Zum Thema Krankengeld steht Ihnen Rentenberater Carl mit Rat und Tat zur Verfügung!

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