„Muss“ die Krankenkasse zum Rehaantrag auffordern? - Aufforderung der Krankenkassen zur Rehaantragst
Versicherte, die schon längere Zeit arbeitsunfähig sind und sich im Krankengeldbezug befinden, werden oftmals von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag zur medizinischen Reha zu stellen. Denn nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann nur durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse erfolgen. Das Gutachten muss inhaltlich bestimmt sein - bspw. sind Aussagen zur Belastbarkeit bzw. Leistungs- und Funktionseinschränkungen des Versicherten zu treffen.
Eingeschränkte Dispositionsfreiheit: enorme Nachteile für die Betroffenen
Nach der herrschenden Rechtsprechung sind Versicherte nach der Aufforderung in ihrem Dispositionsrecht bzw. Wahlrecht massiv eingeschränkt, was für die Betroffenen bspw. in der Wahl des Rentenbeginns oder der Rücknahme des Rentenantrags nachteilig auswirkt – denn in solchen Fällen kann nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse agiert werden.
In der Beratungspraxis werden hier von den Krankenkassen oftmals bspw. Fristen falsch berechnet, teilweise sind die Gutachten unvollständig oder fehlerhaft.
In solchen Fällen wird dringend empfohlen, Widerspruch zu erheben.
Zu dieser Thematik steht Ihnen Rentenberater Carl mit Rat und Tat zur Seite!
