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Neuer Mindestlohn und Minijobs (geringfügige Beschäftigung): Gefahr für Arbeitgeber bzw. Betriebe be

Durch die neuen ab 2015 gültigen Mindestlohnregelungen gibt es nun Handlungsbedarf im Hinblick auf Minijobs – denn aufgrund der zwingenden Anpassung des Stundenlohns auf die Untergrenze von 8,50 EUR führt in der Praxis schnell zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, mit der negativen Folge, dass das Entgelt bzw. der Lohn aus der gesamten Tätigkeit versicherungspflichtig wird.

Zudem steigt erheblich die Gefahr von Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Mindestlohn nicht eingehalten wurde und die 450-Euro-Grenze überschritten wurde.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs

Die zwingende Anpassung eines zuvor geringeren Stundenlohns auf den ab 2015 gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von 8,50 EUR führt in der Praxis schnell zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, da Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte im Regelfall ein festes Monatsgehalt ohne Betrachtung des Stundenlohns erhalten. Folglich wird die erst sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Minijobbern sozialversicherungspflichtig.

Auswirkungen bzw. Folgen bei Betriebsprüfungen

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, ist Bemessungsgrundlage bzgl. der Beitragspflicht immer das festgelegte Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet (z.B. aus dem Mindestlohn). Gehen Arbeitgeber bei Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze allerdings fälschlicherweise von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt in dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachgang ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 8,50 EUR keine geringfügige Beschäftigung vorgelegen hat. Daher können auf diese Weise aus versicherungsfreien Minijobbern sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Es drohen bei einer rückwirkenden Nachforderung hohe Beitragsnachzahlungen inklusive Säumniszuschläge.

Erfahrungsgemäß kann dies durch eine professionelle Beratung abgewendet werden.

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