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Strengere Kontrollen der Künstlersozialabgabepflicht bei Arbeitgebern – Nachforderungen vermeiden!


Rechtsänderung Künstlersozialversicherungsgesetz seit 2015

Strengere Kontrollen der Künstlersozialabgabepflicht bei Arbeitgebern – Nachforderungen vermeiden!

Vielfach wird die Künstlersozialabgabe von Betrieben vergessen, zu entrichten – dabei betrifft diese Abgabe fast jeden Betrieb!

Jedes Unternehmen, das kreative und nicht-kreative Leistungen von Künstlern und Publizisten (z. B. auch Web-Design, Werbefotografie) beauftragt oder in den letzten 5 Jahren beauftragt hat, muss grundsätzlich an die Künstlersozialkasse Beiträge abführen. Die Grundlage ist die Künstlersozialabgaben-Verordnung. Für die Abführung ist die deutsche Rentenversicherung zuständig, die im Rahmen der Betriebsprüfung kontrolliert, ob diese Abgabe entrichtet wurde.

Verschärfte Betriebsprüfungen ab 2015

Die Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung bei den Arbeitgebern werden erheblich ausgeweitet. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien: diejenigen Unternehmer, die bereits ihre Abgaben ordnungsgemäß abführen, werden alle vier Jahre einer Prüfung unterzogen. Darüber hinaus werden die Prüfungen aber auch auf kleinere Unternehmen ausgeweitet: 40 % werden nun stichprobenartig alle vier Jahre geprüft. So können auch selbst Unternehmen geprüft werden, wenn beispielsweise der konkrete Verdacht nicht gezahlter Sozialabgaben besteht.

Geringfügigkeitsgrenze

Beauftragungen unter 450 Euro pro Jahr bleiben abgabefrei, die gelegentlich getätigt werden. Übersteigt der Auftragswert diesen Betrag, ist der gesamte getätigte Auftragswert abgabepflichtig.

Zur Fragen der Gestaltungsmöglichkeiten steht Ihnen Rentenberater Carl mit Rat und Tat zur Seite!

Ihr professioneller Rentenberater in der Umgebung Landsberg, Ammersee, Augsburg, Weilheim, Schongau, Fürstenfeldbrück, München, Allgäu

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