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Pflegeleistungen: Anträge auf Pflegestufe oftmals abgelehnt

Wer jahrelang in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, hat noch lange keinen Anspruch auf Pflegeleistungen, denn Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur, wer auch pflegebedürftig ist.

Pflegebedürftigkeit liegt erst dann vor, wenn im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) ein Hilfebedarf von wenigstens 46 Minuten am Tag vorhanden ist. Ob dies gegeben ist, entscheidet der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im Rahmen einer Begutachtung vor Ort nach festgelegten Kriterien. Durch den Gutachter werden für die o.g. Verrichtungen Durchschnittswerte im Rahmen der Zeitkorridore ermittelt – diese sind oftmals zu gering bewertet – bspw. sind 5 Minuten Hilfebedarf für das Duschen oder Baden keinesfalls ausreichend.

Die Pflegekasse nimmt auf Basis dieses Gutachtens die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe vor oder lehnt den Antrag ab. Je größer der zeitliche Pflegeaufwand, desto höher ist auch die zugeteilte Pflegestufe.

Vorgehensweise bei ablehnenden Bescheiden:

Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden – sofern diese älter sind, besteht die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Das Pflegegutachten sollte kritisch überprüft werden, ob alle Hilfeleistungen adäquat anerkannt wurden oder ob gar einzelne Leistungen vergessen wurden - vielfach sind die erforderlichen Gesamtpflegezeiten und die darin enthaltenen Grundpflegezeiten vom MDK falsch protokolliert.

In allen Anträgen oder Widersprüchen sollten die Fehler in einer detaillierten Begründung genau benannt werden, anderenfalls wird der Widerspruch nicht erfolgreich sein. Daher empfiehlt es sich mit professioneller Hilfe gegen Pflegebescheide vorzugehen.

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