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Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf die Erwerbsminderungsrente (Berufsunfähigkeit):

 

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten all diejenigen Versicherten, deren Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden pro Tag gesunken ist.

 

Zukünftig wird bei Erwerbsminderungsrenten nach dem neuen Recht, also ab 01.07.2014, die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt. Nach dem bisherigen Recht wurden Zurechnungszeiten lediglich bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt. Bei Berücksichtigung einer Zurechnungszeit werden Sie fiktiv so gestellt, als ob Sie voll gearbeitet hätten.

 

Zudem bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenberechnung künftig unberücksichtigt, wenn sie sich zum Beispiel wegen längerer Krankheitszeiten oder einer gesundheitsbedingten verkürzten Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) negativ auf die Rentenhöhe auswirken würde.

 

Durch die zusätzliche Anerkennung von Zurechnungszeiten nach dem neuen Recht kann dies die Rentenhöhe um bis zu 45 Euro pro Monat erhöhen.

 

 

TIPP: Selbst wenn der Antrag nach dem neuen Recht gestellt wird, vertritt die Rentenversicherung die Auffassung, dass bei einem festgestellten Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 altes Recht Anwendung findet und die Rente nicht erhöht wird. Diese Auffassung ist meines Erachtens rechtswidrig. Hier empfiehlt es sich Widerspruch zu erheben.

 

 

 

 

 

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