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UNABHÄNGIG & PROFESSIONELL
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IHR EXPERTE FÜR BERUFSUNFÄHIGKEIT / KRANKHEIT / RENTE / VERSORGUNGSAUSGLEICH /BETRIEBSPRÜFUNG / BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
​​RENTENBERATER MATTHIAS CARL
 Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Senior bAV-Spezialist (IHK), bAV-Spezialist (IHK)
Sachverständiger für Sozialversicherungsrecht & betriebliche Altersversorgung
Die Auswirkungen der Rentenreform 2014 auf die "Rente mit 63":
Wer mindestens 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und vor 1953 geboren ist, kann ab dem 1. Juli 2014 schon mit 63 Jahren – statt bisher mit 65 – grundsätzlich abschlagsfrei diese Altersrentenart in Anspruch nehmen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden zudem zusätzlich, so ist es im Rahmen des Gesetzesentwurfs angedacht, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder von Insolvenzgeld, von beruflicher Weiterbildung oder Kurzarbeit werden dabei mitgezählt, ebenso, wie bis dato im Rahmen der aktuellen Regelung auch schon Zeiten der Kindererziehung bis Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs bzw. der Arbeitslosenhilfe werden laut nicht angerechnet. Ebenso werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Rentenbeginn nicht angerechnet. Sofern Zeiten der Arbeitslosigkeit aufgrund Insolvenz oder Betriebsschließung verursacht worden sind, werden diese nach dem neu geltenden Gesetz trotzdem auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.
Wichtig: Für alle Versicherten, die im Rahmen ihres Erwerbslebens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen eingezahlt haben, zählen zur Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten der Einzahlung von freiwilliger Beiträge dazu! (bspw. Handwerker, die sich nach 18 Jahre an Pflichbeitragszahlung haben befreien lassen und im Anschluss freiwillige Beiträge entrichtet haben)
Für Versicherte, die nach 1952 geboren sind, wird das Rentenalter stufenweise angehoben. Besonders langjährig Versicherte ab dem Jahrgang 1964 können die Rente wieder ab Vollendung des 65. Lebensjahr ohne Abschläge erhalten.
TIPP: Auch hier gibt es im Rahmen der Rechtsberatung Gestaltungsmöglichkeiten, dass dieser Zeitraum der Arbeitslosigkeit 2 Jahre vor Rentenbeginn in Ihrem Sinne angerechnet werden kann und sich somit positiv auf die Wartezeit als auch auf die Rentenhöhe auswirkt.
Gerne steht Ihnen Rentenberater Carl mit Rat und Tat zum Thema Rente mit 63 bzw. Altersrenten zur Verfügung! Die professionelle und unabhängige Rentenberatung. Ihr Rentenberater für den Umkreis Landsberg am Lech, Augsburg und München, Weilheim, Schongau und Umgebung!