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Erwerbsminderungsrente bei Wegeunfähigkeit


Erwerbsminderungsrente bei Wegeunfähigkeit

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Betroffenen, Tätigkeiten zu verrichten, unter 6 Stunden pro Tag liegt. Es wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, sondern letztlich auf jegliche verweisbaren Tätigkeiten, also alle vorstellbaren Berufe abgestellt.

Hiervon sind jedoch Ausnahmen betroffen, wie das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2011 (L 3 R 252/08) zeigt:

Der Kläger war nicht mehr in der Lage, täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Daher liege nach Ansicht des Gerichts Wegeunfähigkeit vor.

Bei der Beurteilung sind typisierte Wegstrecken zugrunde zu legen, nicht aber „idealisierte" Wegstrecken unter Klinikbedingungen auf einem ebenen Boden. Die Benutzung von Hilfsmitteln, z.B. mit Hilfe eines Rollstuhls, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zurücklegens von Wegstrecken zu Fuß, so die Richter.

Liegt Wegeunfähigkeit vor und benennt die Rentenversicherung keinen konkret zumutbaren Arbeitsplatz oder unterbreitet sie kein konkretes Angebot die Wegeunfähigkeit zu beseitigen, besteht letztlich ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Rente besteht auch dann, wenn ein grundsätzlich arbeitsfähiger Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes daran gehindert ist, seinen Arbeitsplatz sicher und zuverlässig zu erreichen.

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